[layotter post=”2229″]Laufende Verträge / Dauerschuldverhältnisse
Verbraucher und Kleinstunternehmen (bis zu neun Beschäftigte / Jahresumsatz bis zu 2 Mio. Euro) hatten das Recht, bei wirtschaftlichen Notsituationen durch die Corona-Krise anstehende Zahlungen aus laufenden Verträgen (z.B. Versorgungsvertrag für Energie) für den Zeitraum 8. März bis 30. Juni 2020 auszusetzen. Der Vertragspartner war dennoch verpflichtet, die Gegenleistungen vertragsgemäß zu erbringen, also z.B. die Energieversorgung sicherzustellen.
Die ausgesetzten Zahlungen müssen nach dem 30. Juni 2020 nachgezahlt werden. Der Vertragspartner (z.B. Stromversorger) darf für die einbehaltenen Zahlungen keine Versäumniszuschläge, Mahngebühren oder Zinsen berechnen. Auch dürfen die Verträge nicht aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen gekündigt werden. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass der Aufschub für den Vertragspartner (Beispiel Stromversorger) nicht unzumutbar sein darf.
Das Recht zur Aussetzung besteht nur für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Voraussetzung sind Umstände, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind und die es dem Verbraucher / Kleinstunternehmer unmöglich machten, ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts bzw. des Betriebes, die Leistung (Zahlung) zu erbringen. Das galt für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Hierzu zählten etwa Pflichtversicherungen, Mietverhältnisse (s.u.) und die Grundversorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation. Nicht davon betroffen waren unwesentliche Verträge, die nicht der Daseinsvorsorge dienen (z.B. Fitnessstudio).
Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer, die Corona-bedingt nicht leisten konnten, mussten sich ausdrücklich auf das mit der Corona-Krise begründete Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass wegen der Pandemie nicht geleistet werden kann.[/layotter]