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Gründungszuschuss
Voraussetzungen:
Ab dem 28.12.2011 können Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind (Vermittlungsvorbehalt).
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn Arbeitslosengeld-I-Empfänger, die noch mindestens über einen 150-Tage-Anspruch auf Arbeitslosengeld verfügen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen und die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen können.
Die Darlegung der persönlichen Eignung kann z. B. durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise erfolgen. Bei begründeten Zweifeln an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Arbeitsagentur die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
Höhe/Dauer:
Bei Gewährung des Gründungszuschusses zahlen die Arbeitsagenturen sechs Monate lang einen Betrag in Höhe des Arbeitslosengelds zuzüglich einer Pauschale von monatlich 300 Euro für die soziale Sicherung. Die Förderung wird zeitlich mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet.
Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro geleistet werden, wenn die erfolgreiche Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird.
Dies kann durch einen schriftlichen Bericht erfolgen, in dem der Geförderte seine unternehmerische Tätigkeit (u. a. Entwicklung der Kundenkontakte) darstellt und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate gibt. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung der bisherigen Tätigkeit sollte diesen Bericht ergänzen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Sozialversicherung
a) Rentenversicherung: Beim Gründungszuschuss ist der Vermögensberater als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig, wenn er nicht mindestens einen Angestellten (über 400 € mtl.) beschäftigt. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich für drei Jahre ab Gewerbeanmeldung von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das sollte man natürlich unverzüglich nutzen bzw. sollten insbesondere ältere Existenzgründer prüfen, ob evtl. für sie eine Weiterführung der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll ist – egal ob Haupt- oder Nebenberufler.
b) Kranken- u. Pflegeversicherung: Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die 300-Euro-Monatspauschale wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
c) Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Seit dem 01.02.2006 besteht für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit weiter zu versichern.
Voraussetzungen: Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder eine Entgeltersatzleistung nach SGB III (z. B. Arbeitslosengeld I) bezogen haben.
Antragstellung: Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist keine freiwillige Weiterversicherung mehr möglich.
Beitragshöhe: Die Höhe des Beitrags richtet sich nicht nach dem Arbeitseinkommen, sondern als Bemessungsgrundlage wird die sogenannte Bezugsgröße herangezogen. Die Bezugsgröße wird auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt und wird in der Regel jährlich neu festgelegt.
Wichtig: Selbstständige in der zweijährigen Startphase zahlen den halben Beitrag.
Kündigung: Das Versicherungspflichtverhältnis kann gekündigt werden. Das Kündigungsrecht kann allerdings frühestens nach Ablauf von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Arbeitslosengeld wird dann gezahlt, wenn die selbstständige Tätigkeit beendet wurde, also Arbeitslosigkeit eintritt, und wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich nach dem früheren Arbeitsentgelt oder nach einem fiktiven Gehalt. Da bei der Berechnung bestimmte Bemessungszeiträume und ggf. ein zuvor gezahltes Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, sollten sich die Antragsteller hierzu von der Arbeitsagentur beraten lassen. Die Länge des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Der Antrag ist bei der Arbeitsagentur am Wohnort des Selbstständigen zu stellen.
Einkommensteuer:
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei.
Einschränkungen:
Wird eine Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung verursacht, tritt eine dreimonatige Sperrfrist ein. Erst nach Ablauf dieser Sperre kann der Gründungszuschuss beantragt werden, der dann in voller Länge gewährt werden kann.
Bei Aufhebungsverträgen im gegenseitigen Einvernehmen tritt ebenfalls eine dreimonatige Sperre ein.
Aufhebungsverträge, die zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wurden, unterliegen keiner Sperrfrist. Die Arbeitsagenturen fragen jedoch beim Arbeitgeber nach und lassen sich auch schriftlich bestätigen, ob der Aufhebungsvertrag tatsächlich zur Vermeidung der betriebsbedingten Kündigung geschlossen wurde.
Allgemeines:
Das Arbeitslosengeld beträgt 67 % bzw. 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Der erhöhte Leistungssatz wird gewährt, wenn der Antragsteller oder dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind hat. In den übrigen Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 % zugrunde gelegt.